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Satzung des Vereins für Reformationsgeschichte

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen "Verein für Reformationsgeschichte e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Heidelberg.
  3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist es, die Erforschung der reformatorischen Bewegung, ihrer Voraussetzungen, ihrer Geschichte und ihrer Folgen zu fördern und für die Verbreitung der wissenschaftlichen Forschungsergebnisse zu sorgen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  2. Demgemäß stellt sich der Verein die Aufgabe, Publikationen, die diesem Zweck dienen, herauszugeben. Das sind zur Zeit:
    • Schriften des Vereins für Reformationsgeschichte
    • Quellen und Forschungen zur Reformationsgeschichte
    • Archiv für Reformationsgeschichte


§ 4 Mittel

  1. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können sowohl einzelne Personen sowie Personengesamtheiten werden.
  2. Der Beitritt zum Verein ist dem Schatzmeister (§ 7) anzumelden.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  4. Die Beiträge sind spätestens bis zum 1. Oktober an den Schatzmeister zu zahlen.
  5. Die Mitglieder erhalten von den Veröffentlichungen des Vereins (§ 3) die unter Nr. 1 angeführten Schriften unentgeltlich, die unter Nr. 2 und 3genannten zu Vorzugspreisen.
  6. Der Austritt kann nur am Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen und muß beim Schatzmeister vor dem 1. Dezember angemeldet werden.


§ 6 Organe des Vereins

Die Geschäfte des Vereins werden besorgt durch
  1. den Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und 2 bis 4 weiteren Mitgliedern. Sie werden sämtlich durch Mitgliederversammlungen aus den Mitgliedern auf 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist statthaft. In den Vorstand tritt ferner der vom Vorstand auf die Dauer gewählte geschäftsführende Herausgeber des Archivs für Reformationsgeschichte ein, sofern er nicht schon zu den von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern gehört. In den Vorstand treten ferner ein die vom Vorstand gewählten Herausgeber der in § 3, Abs. 2 genannten Publikationen des Vereins, wenn sie nicht bereits Mitglieder des Vorstandes sind.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein neues Mitglied zu wählen, das der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei Willenserklärungen im Namen des Vereins genügt schon, daß sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter allein abgibt. Eine Vollmacht kann nur von beiden zusammen erteilt werden.
  4. Im Verhältnis zum Verein hat der Vorstand alle Befugnisse, die nicht durch zwingende Rechtsvorschriften oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  5. Sind bei einer Sitzung des Vorstandes der Vorsitzende und sein Vertreter verhindert, so geht der Vorsitz auf das anwesende, vom Lebensalter nach älteste Mitglied über.
  6. Der Vorstand beschließt in einer Sitzung oder durch Umlauf mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt bei Stimmgleichheit den Stichentscheid. Zur Beschlußfähigkeit gehört die Mitwirkung von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
  7. Über Publikationen des Vereins nach § 3, Abs. 2, Nr. 1 und 2 trifft der Vorstand auf Empfehlung des zuständigen geschäftsführenden Herausgebers die endgültige Entscheidung.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll die Mitglieder über den Stand des Vereins unterrichten und ihnen die Möglichkeit geben, auf die Geschäftsführung und Verwaltung einzuwirken.
  2. Der Mitgliederversammlung steht zu:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Entgegennahme und Erörterung des Berichts über die Arbeit und den Haushalt der letzten Jahre,
    3. Beschluss über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
    4. Stellung von Anträgen an den Vorstand.
  3. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen alle 5 Jahre durch den Vorstand einberufen werden, außerordentliche, wenn ein besonderes Bedürfnis besteht oder mindestens 25 Mitglieder es schriftlich verlangen.
  4. Zu jeder Mitgliederversammlung ergeht spätestens 4 Wochen vor ihrem Zusammentritt an jedes Mitglied eine schriftliche Einladung mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnungspunkten.
  5. Sind der Vorsitzende und sein Vertreter verhindert zu erscheinen, so wählt die Versammlung unter der Leitung des ältesten Vorstandsmitgliedes aus der Mitte des Vorstandes ihren Vorsitzenden.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Ausnahme der Fälle der §§ 12 und 13 durch einfache Mehrheit der Erschienenen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, vom Vorsitzenden und Schatzmeister unterschrieben und den Mitgliedern zusammen mit der schriftlichen Fassung des Vorstandsberichtes zugesandt.


§ 9 Verwaltungskosten

  1. Die Mittel des Vereins dienen ausschließlich und unmittelbar den in § 3 bezeichneten Zwecken.
  2. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei ehrenamtlichen Dienstleistungen werden nur die nachgewiesenen Auslagen erstattet. Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen werden hiervon nicht berührt.
  5. Der Schatzmeister kann bei der Führung der Mitgliederliste, der Einziehung der Mitgliederbeiträge und der Verbreitung der Druckschriften einen weiteren Kreis von Mitgliedern sowie die Hilfe dritter Personen heranziehen. Die dadurch entstehenden Kosten werden auf Beschluß des Vorstandes ersetzt.


§ 10 Vereinsvermögen

  1. Grundsätzlich sind Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke im Sinn des § 3 und spätestens bis zum Ende des der Mittelentstehung folgenden Jahres zu verwenden.
  2. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermächtnisse, Schenkungen, Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sowie die sonstigen laufenden Einnahmen des Vereins werden nur in soweit einer Rücklage zugeführt, als dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins nach § 3 nachhaltig zu erfüllen. Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb werden erst nach ihrer Versteuerung einer Rücklage zugeführt.
  3. Überschüsse aus der Vermögensverwaltung (Zinsen, Dividenden etc.) dürfen höchstens zu einem Viertel Überschusses der Einnahmen über die Kosten der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zugeführt werden.
  4. Die nach den Vorschriften der Nummern 1 bis 3 gebildeten Rücklagen sind mündelsicher anzulegen und dürfen nur angegriffen werden, wenn der Vorstand mit zwei Drittel der Mehrheit seiner Mitgliederzahl zustimmt.


§ 11 Rechnungslegung

  1. Der Schatzmeister legt jährlich dem Vorstand über Vermögen, Einnahmen und Ausgaben Rechnung. Der Vorstand prüft die Rechnung und entscheidet über die Entlastung.
  2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht über die Geschäftsführung der letzten 5 Jahre.


§ 12 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung bedürfen eines mit zwei Drittel Mehrheit der Erschienenen ergangenen Beschlusses der Mitgliederversammlung. Änderungen, die sich auf den Zweck des Vereins oder die Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins beziehen, dürfen erst nach der Zustimmung des Finanzamtes durchgeführt werden.


§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann mit Zustimmung des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluß ist nur wirksam, wenn die Mehrheit zwei Drittel der Erschienenen erreicht oder die Minderheit sich weigert, den Vorstand zu bilden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es nicht gemäß § 4 der Satzung verwendet wird, an die Evangelische Kirche in Deutschland (Sitz Hannover), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig-wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Vereins für Reformationsgeschichte zu verwenden hat.


Fassung vom 20.1.1973 unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 24.1.1976, vom 7.2.1981 und vom 21.2.1991, der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.10.1996, der Mitgliederversammlung vom 06.04.2001, der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 07.02.2009,der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 09.05.2013 und der Mitgliederversammlung vom 25.06.2022.


29.09.2022