Satzung des Vereins für Reformationsgeschichte
§ 1, Name, Sitz, Eintragung
1. Der Verein
führt den Namen "Verein für Reformationsgeschichte e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Heidelberg.
3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
1. Zweck des Vereins
ist es, die Erforschung der reformatorischen Bewegung, ihrer Voraussetzungen,
ihrer Geschichte und ihrer Folgen zu fördern und für die Verbreitung
der wissenschaftlichen Forschungsergebnisse zu sorgen. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953.
2. Demgemäß stellt sich der Verein die Aufgabe, Publikationen, die
diesem Zweck dienen, herauszugeben. Das sind zur Zeit:
· Schriften des Vereins für Reformationsgeschichte
· Quellen und Forschungen zur Reformationsgeschichte
· Archiv für Reformationsgeschichte
· Archiv für Reformationsgeschichte, Beiheft Literaturbericht
§ 4 Gewinne
1. Etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des
Vereins können sowohl einzelne Personen sowie Personengesamtheiten werden.
2. Der Beitritt zum Verein ist dem Schatzmeister (§ 7) anzumelden.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
4. Die Beiträge sind spätestens bis zum 1. Oktober an den Schatzmeister
zu zahlen und können, wenn Zahlung nach einmaliger Mahnung nicht erfolgt,
durch die Post eingezogen werden.
5. Die Mitglieder erhalten von den Veröffentlichungen des Vereins (§
3) die unter Nr. 1 angeführten Schriften unentgeltlich, die unter Nr. 2,
3 und 4 genannten zu Vorzugspreisen.
6. Der Austritt kann nur am Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen
und muß beim Schatzmeister vor dem 1. Dezember angemeldet werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Geschäfte
des Vereins werden besorgt durch
1. den Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und 2
bis 4 weiteren Mitgliedern. Sie werden sämtlich durch Mitgliederversammlungen
aus den Mitgliedern auf 5 Jahre gewählt. Wiederwahl ist statthaft. In den
Vorstand tritt ferner der vom Vorstand auf die Dauer gewählte geschäftsführende
Herausgeber des Archivs für Reformationsgeschichte ein, sofern er nicht
schon zu den von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern
gehört. In den Vorstand treten ferner ein die vom Vorstand gewählten
Herausgeber der in § 3, Abs. 2 genannten Publikationen des Vereins, wenn
sie nicht bereits Mitglieder des Vorstandes sind. Im Falle des Literaturberichts
(§ 3, Abs. 2, Nr. 4) gilt diese Regelung nur, solange er gesondert redigiert
und veröffentlicht wird.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann
der Vorstand ein neues Mitglied zu wählen, das der Bestätigung durch
die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Bei Willenserklärungen im Namen des Vereins genügt schon, daß
sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter allein abgibt. Eine Vollmacht kann
nur von beiden zusammen erteilt werden.
4. Im Verhältnis zum Verein hat der Vorstand alle Befugnisse, die nicht
durch zwingende Rechtsvorschriften oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind.
5. Sind bei einer Sitzung des Vorstandes der Vorsitzende und sein Vertreter
verhindert, so geht der Vorsitz auf das anwesende, vom Lebensalter nach älteste
Mitglied über.
6. Der Vorstand beschließt in einer Sitzung oder durch Umlauf mit Stimmenmehrheit.
Der Vorsitzende gibt bei Stimmgleichheit den Stichentscheid. Zur Beschlußfähigkeit
gehört die Mitwirkung von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
7. Über Publikationen des Vereins nach § 3, Abs. 2, Nr. 1 und 2 trifft
der Vorstand auf Empfehlung des zuständigen geschäftsführenden
Herausgebers die endgültige Entscheidung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
soll die Mitglieder über den Stand des Vereins unterrichten und ihnen die
Möglichkeit geben, auf die Geschäftsführung und Verwaltung einzuwirken.
2. Der Mitgliederversammlung steht zu:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme und Erörterung des Berichts über die Arbeit und den
Haushalt der letzten Jahre,
c) Besuch über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
d) Stellung von Anträgen an den Vorstand.
3. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen alle 5 Jahre durch den Vorstand
einberufen werden, außerordentliche, wenn ein besonderes Bedürfnis
besteht oder mindestens 25 Mitglieder es schriftlich verlangen.
4. Zu jeder Mitgliederversammlung ergeht spätestens 4 Wochen vor ihrem
Zusammentritt an jedes Mitglied eine schriftliche Einladung mit Angabe von Ort,
Zeit und Tagesordnungspunkten.
5. Sind der Vorsitzende und sein Vertreter verhindert zu erscheinen, so wählt
die Versammlung unter der Leitung des ältesten Vorstandsmitgliedes aus
der Mitte des Vorstandes ihren Vorsitzenden.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Ausnahme der Fälle der §§
12 und 13 durch einfache Mehrheit der Erschienenen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll
geführt, vom Vorsitzenden und Schatzmeister unterschrieben und den Mitgliedern
zusammen mit der schriftlichen Fassung des Vorstandsberichtes zugesandt.
§ 9 Verwaltungskosten
1. Die Mittel
des Vereins dienen ausschließlich und unmittelbar den in § 3 bezeichneten
Zwecken.
2. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4. Bei ehrenamtlichen Dienstleistungen werden nur die nachgewiesenen Auslagen
erstattet. Vergütungen für Dienstleistungen aufgrund vertraglicher
Vereinbarungen werden hiervon nicht berührt.
5. Der Schatzmeister kann bei der Führung der Mitgliederliste, der Einziehung
der Mitgliederbeiträge und der Verbreitung der Druckschriften einen weiteren
Kreis von Mitgliedern sowie die Hilfe dritter Personen heranziehen. Die dadurch
entstehenden Kosten werden auf Beschluß des Vorstandes ersetzt.
§ 10 Vereinsvermögen
1. Grundsätzlich
sind Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke im Sinn
des § 3 und spätestens bis zum Ende des der Mittelentstehung folgenden
Jahres zu verwenden.
2. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vermächtnisse, Schenkungen, Einnahmen
aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sowie die sonstigen laufenden Einnahmen
des Vereins werden nur in soweit einer Rücklage zugeführt, als dies
erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke des Vereins nach § 3 nachhaltig zu erfüllen. Einnahmen aus
wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb werden erst nach ihrer Versteuerung einer
Rücklage zugeführt.
3. Überschüsse aus der Vermögensverwaltung (Zinsen, Dividenden
etc.) dürfen höchstens zu einem Viertel Überschusses der Einnahmen
über die Kosten der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage
zugeführt werden.
4. Die nach den Vorschriften der Nummern 1 bis 3 gebildeten Rücklagen sind
mündelsicher anzulegen und dürfen nur angegriffen werden, wenn der
Vorstand mit zwei Drittel der Mehrheit seiner Mitgliederzahl zustimmt.
§ 11 Rechnungslegung
1. Der Schatzmeister
legt jährlich dem Vorstand über Vermögen, Einnahmen und Ausgaben
Rechnung. Der Vorstand prüft die Rechnung und entscheidet über die
Entlastung.
2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand Bericht über
die Geschäftsführung der letzten 5 Jahre.
§ 12 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung bedürfen eines mit zwei Drittel Mehrheit der Erschienenen ergangenen Beschlusses der Mitgliederversammlung. Änderungen, die sich auf den Zweck des Vereins oder die Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins beziehen, dürfen erst nach der Zustimmung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Der Verein
kann mit Zustimmung des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Der Beschluß ist nur wirksam, wenn die Mehrheit
zwei Drittel der Erschienenen erreicht oder die Minderheit sich weigert, den
Vorstand zu bilden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die etwa eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinten Wert von den Mitgliedern etwa
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Evangelische Kirche in Deutschland
(Sitz Hannover), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig-wissenschaftliche
Zwecke im Sinne des Vereins für Reformationsgeschichte zu verwenden hat.
Fassung vom 20.1.1973 unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 24.1.1976, vom 7.2.1981 und vom 21.2.1991 und der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.10.1996.
| 13.02.2001 |